Satzung des Freundeskreises

Satzung des Freundeskreises des Edith-Stein-Gymnasiums Bretten e.V. Stand 16.11.2010

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen: „Freundeskreis des Edith-Stein-Gymnasiums Bretten“, nach
    erfolgter Eintragung in das Vereinsregister erfolgt der Zusatz „e.V.“.
    Der Verein kann bereits vor Eintragung handeln, die vertragliche Haftung ist dann auf das
    Vereinsvermögen beschränkt.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Bretten.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Schuljahr (1.8. bis 31.7. des folgenden Jahres).

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der jeweils
    gültigen Gemeinnützigkeitsverordnung. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke und ist
    selbstlos tätig.
    Er unterstützt die Schule in ihrer Bildungs- und Erziehungsaufgabe. Außerdem pflegt der
    Verein die Verbundenheit der Schule mit ehemaligen Schülern und Lehrern sowie mit
    Förderern und Freunden.
  2. Der Verein sucht diesen Zweck zu erreichen, indem er insbesondere:
    a) sich für die Förderung der Gemeinschaft zwischen Schülern, Lehrern, Eltern einsetzt,
    b) für die Schüler persönlichkeitsbildende und berufsvorbereitende Maßnahmen initiiert und
    begleitet,
    c) in Ergänzung zu den öffentlichen Mitteln Zuwendungen für Einrichtungen des Edith-
    Stein-Gymnasiums bereitstellt und die Durchführung von Veranstaltungen des
    Gymnasiums unterstützt,
    d) einmalige Beihilfen an finanziell bedürftige Schüler gewährt,
    e) um Verständnis und Interesse der Öffentlichkeit für die Belange des Gymnasiums wirbt,
    f) das Edith-Stein-Gymnasium in seinen Aufgaben als Ganztagesschule durch den
    Betrieb eines Bistros unterstützt.
  3. Alle Leistungen des Vereins erfolgen freiwillig; ein Rechtsanspruch besteht nicht.

§ 3 Einkünfte

  1. Die Einkünfte des Vereins bestehen aus:
    a) Beiträgen der Mitglieder,
    b) freiwilligen Zuwendungen,
    c) Erträgen aus Maßnahmen im Sinne des Vereinszwecks.
    Satzung Freundeskreis des Edith-Stein-Gymnasiums Bretten e.V. – Seite 2 von 5
    Über die Höhe der Beiträge der ordentlichen Mitglieder beschließt die Mitgliederversammlung
    mit Wirkung für das folgende Geschäftsjahr.
  2. Das Vereinsvermögen und die ihm zufließenden Mittel dürfen nur für die satzungsmäßigen
    Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer
    Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
    Niemand darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch
    unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  3. Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke wird dessen
    Vermögen der Stadt Bretten übertragen mit der Auflage, dieses Vermögen gemeinnützigen,
    den im Vereinszweck festgesetzten Zielen zuzuführen.
  4. Die Mitglieder des Vereins führen ihre Aufgaben ehrenamtlich durch. Auslagen können in
    angemessenem Umfang erstattet werden.
  5. Der Verein haftet nur mit seinem Vermögen.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Dem Verein können als Mitglieder angehören: Personen, die mindestens 16 Jahre alt sind,
    Firmen, eingetragene Vereine und Körperschaften, die sich dem Zweck des Vereins verbunden
    fühlen.
    Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftliche Beitrittserklärung und deren Annahme durch
    den Vorstand.
  2. Die Mitgliedschaft erlischt:
    a) durch schriftliche Austrittserklärung auf Ende des laufenden Geschäftsjahres mit
    zweimonatiger Kündigungsfrist,
    b) bei juristischen Personen durch Beendigung der Rechtsfähigkeit, bei Einzelpersonen
    durch Tod,
    c) durch den Beschluss des Vorstandes, wenn ein Mitglied trotz zweimaliger Aufforderung
    mehr als ein Jahr mit dem Beitrag in Verzug ist,
    d) durch den Beschluss des Vorstandes, wenn ein Mitglied die Interessen des Vereins
    verletzt hat. Vor dem Beschluss ist dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu
    geben. Ein möglicher Widerspruch ist durch die Mitgliederversammlung zu entscheiden.
    Ein ausgetretenes bzw. ausgeschlossenes Mitglied hat keinen Anspruch auf einen Anteil
    am Vereinsvermögen.

§ 5 Organe des Vereins


Die Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung

§ 6 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus: Vorsitzender, stellvertretender Vorsitzender, Schatzmeister,
    Schriftführer und bis zu 6 Beiräte. Dem Vorstand können maximal 2 Vertreter des
    Lehrerkollegiums des Edith-Stein-Gymnasiums angehören, jedoch nicht als Vorsitzender oder
    stellvertretender Vorsitzender.
    Der Vorstand kann mit Zustimmung der Mitgliederversammlung Ausschüsse bilden.
  2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind: Vorsitzender, stellvertretender Vorsitzender. Sie
    vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Die Einzel- bzw. Gesamtvertretung bei
    Geschäften ist für das Innenverhältnis im Rahmen der Geschäftsordnung festzulegen.
  3. Der Vorstand wird auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Um die Kontinuität der Vorstandsarbeit
    zu gewährleisten, scheidet jedes Jahr bezugnehmend auf das Geschäftsjahr ein Teil der
    Mitglieder des Vorstandes aus. Erstmals der stellvertretende Vorsitzende, der Schriftführer, der
  4. und 4. Beirat. Diese werden somit bei der ersten Wahl (Gründungsversammlung) nur für ein
    Jahr gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur entsprechenden
    Neuwahl im Amt.
  5. Vorstandsmitglieder können jederzeit durch Beschluss der Mitgliederversammlung abberufen
    werden.
  6. Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens 3 seiner Mitglieder.
    Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit entschjeidet die
    Stimme des Vorsitzenden. Falls auch nur ein Mitglied schriftliche Stimmabgabe verlangt, hat
    dies zu erfolgen.
  7. Beschlüsse des Vorstandes werden in einem Protokoll festgehalten.
  8. Zu jeder Sitzung des Vorstandes sind Schulleiter/in, Elternbeiratsvorsitzende/r,
    Schülersprecher/in einzuladen. Vertretung durch offizielle Vertreter ist möglich.

§ 7 Aufgaben des Vorstandes

  1. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins; insbesondere entscheidet er über die
    Verwendung der Mittel.
  2. Der Vorstand legt der Mitgliederversammlung jährlich einen Tätigkeitsbericht und die
    Jahresrechnung vor.
  3. Der Vorstand ist für die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
    verantwortlich.
  4. In dringenden Fällen kann der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung
    einberufen. Er muss sie einberufen, wenn dies 20% der Mitglieder schriftlich unter Angabe des
    Grundes von ihm verlangen.

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden einmal im Jahr schriftlich
    einberufen. Die Einladung muss mindestens 2 Wochen vorher unter Angabe der
    Tagesordnung erfolgen. Das Recht der Mitglieder auf Ergänzung kann bis spätestens eine
    Woche vor der Mitgliederversammlung ausgeübt werden.
    Den Vorsitz der ordentlichen Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende oder sein
    Vertreter.
  2. Die Mitgliederversammlung nimmt den Jahresbericht entgegen und beschließt insbesondere
    über:
    a) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes,
    b) die vorgesehenen Aktivitäten und den Etat des laufenden Geschäftsjahres,
    c) Wahl von zwei Rechnungsprüfern auf 2 Jahre (dürfen nicht dem Vorstand angehören),
    d) Entlastung des Vorstandes
    e) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
    f) Satzungsänderung und Auflösung des Vereins
  3. Die Mitgliedsversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß geladen ist. Sie
    entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmen. Bei Stimmengleichheit
    entscheidet die Stimme des Vorsitzenden und bei Wahlen das Los.
  4. Über Satzungsänderungen und über den Antrag auf Auflösung des Vereins ist die
    Mitgliederversammlung nur beschlussfähig, wenn dies auf der Tagesordnung angekündigt ist
    und wenn wenigstens ein Viertel der eingeschriebenen Mitglieder anwesend sind. Der
    Beschluss bedarf bei Satzungsänderungen der Mehrheit von mindestens 2/3, bei Antrag auf
    Auflösung der Mehrheit von mindestens 3/4 der Stimmen der anwesenden Mitglieder.
    Fehlt es an der Beschlussfähigkeit, so kann der Vorstand unter Beachtung der
    Ladungsformalitäten innerhalb eines Monats eine neue, außerordentliche
    Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einberufen. Diese
    Mitgliederversammlung kann ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden eine
    Satzungsänderung oder die Auflösung des Vereins mit einer Mehrheit von 2/3 der
    abgegebenen Stimmen beschließen.
  5. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Schriftführer und vom
    Sitzungsleiter zu unterzeichnen ist.

§ 9 Inkrafttreten

Die Satzung wurde auf der Gründungsversammlung am 20.11.1998 beschlossen und tritt mitgleichem Datum in Kraft.

Ergänzung am 20.11.1999:
Die mit Schreiben des Finanzamtes Bruchsal vom 22.12.1998 geforderten Satzungsänderungen
wurden auf der ordentlichen Mitgliederversammlung am 12.11.1999 bei Anwesenheit der
erforderlichen Anzahl Mitglieder einstimmig beschlossen.


Änderung am 18.12.2006:
Die vom Vorstand beantragte Erweiterung des Vorstandes um 2 auf bis zu 6 Beiräte wurde von den
anwesenden Mitgliedern der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 18.12.2006 einstimmig
beschlossen.


Ergänzung am 16.11.2010:
Der Zweck des Vereins (§2) wird in der Ziffer 2 erweitert um den Buchstaben f).
Unterstützung des Edith-Stein-Gymnasiums in seinen Aufgaben als Ganztagesschule in offener
Angebotsform durch den Betrieb eines Schulbistros.