Satzung des Freundeskreises des Edith-Stein-Gymnasiums Bretten e.V. Stand 16.11.2010
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen: „Freundeskreis des Edith-Stein-Gymnasiums Bretten“, nach
erfolgter Eintragung in das Vereinsregister erfolgt der Zusatz „e.V.“.
Der Verein kann bereits vor Eintragung handeln, die vertragliche Haftung ist dann auf das
Vereinsvermögen beschränkt. - Der Verein hat seinen Sitz in Bretten.
- Das Geschäftsjahr ist das Schuljahr (1.8. bis 31.7. des folgenden Jahres).
§ 2 Zweck des Vereins
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der jeweils
gültigen Gemeinnützigkeitsverordnung. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke und ist
selbstlos tätig.
Er unterstützt die Schule in ihrer Bildungs- und Erziehungsaufgabe. Außerdem pflegt der
Verein die Verbundenheit der Schule mit ehemaligen Schülern und Lehrern sowie mit
Förderern und Freunden. - Der Verein sucht diesen Zweck zu erreichen, indem er insbesondere:
a) sich für die Förderung der Gemeinschaft zwischen Schülern, Lehrern, Eltern einsetzt,
b) für die Schüler persönlichkeitsbildende und berufsvorbereitende Maßnahmen initiiert und
begleitet,
c) in Ergänzung zu den öffentlichen Mitteln Zuwendungen für Einrichtungen des Edith-
Stein-Gymnasiums bereitstellt und die Durchführung von Veranstaltungen des
Gymnasiums unterstützt,
d) einmalige Beihilfen an finanziell bedürftige Schüler gewährt,
e) um Verständnis und Interesse der Öffentlichkeit für die Belange des Gymnasiums wirbt,
f) das Edith-Stein-Gymnasium in seinen Aufgaben als Ganztagesschule durch den
Betrieb eines Bistros unterstützt. - Alle Leistungen des Vereins erfolgen freiwillig; ein Rechtsanspruch besteht nicht.
§ 3 Einkünfte
- Die Einkünfte des Vereins bestehen aus:
a) Beiträgen der Mitglieder,
b) freiwilligen Zuwendungen,
c) Erträgen aus Maßnahmen im Sinne des Vereinszwecks.
Satzung Freundeskreis des Edith-Stein-Gymnasiums Bretten e.V. – Seite 2 von 5
Über die Höhe der Beiträge der ordentlichen Mitglieder beschließt die Mitgliederversammlung
mit Wirkung für das folgende Geschäftsjahr. - Das Vereinsvermögen und die ihm zufließenden Mittel dürfen nur für die satzungsmäßigen
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer
Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
Niemand darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. - Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke wird dessen
Vermögen der Stadt Bretten übertragen mit der Auflage, dieses Vermögen gemeinnützigen,
den im Vereinszweck festgesetzten Zielen zuzuführen. - Die Mitglieder des Vereins führen ihre Aufgaben ehrenamtlich durch. Auslagen können in
angemessenem Umfang erstattet werden. - Der Verein haftet nur mit seinem Vermögen.
§ 4 Mitgliedschaft
- Dem Verein können als Mitglieder angehören: Personen, die mindestens 16 Jahre alt sind,
Firmen, eingetragene Vereine und Körperschaften, die sich dem Zweck des Vereins verbunden
fühlen.
Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftliche Beitrittserklärung und deren Annahme durch
den Vorstand. - Die Mitgliedschaft erlischt:
a) durch schriftliche Austrittserklärung auf Ende des laufenden Geschäftsjahres mit
zweimonatiger Kündigungsfrist,
b) bei juristischen Personen durch Beendigung der Rechtsfähigkeit, bei Einzelpersonen
durch Tod,
c) durch den Beschluss des Vorstandes, wenn ein Mitglied trotz zweimaliger Aufforderung
mehr als ein Jahr mit dem Beitrag in Verzug ist,
d) durch den Beschluss des Vorstandes, wenn ein Mitglied die Interessen des Vereins
verletzt hat. Vor dem Beschluss ist dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu
geben. Ein möglicher Widerspruch ist durch die Mitgliederversammlung zu entscheiden.
Ein ausgetretenes bzw. ausgeschlossenes Mitglied hat keinen Anspruch auf einen Anteil
am Vereinsvermögen.
§ 5 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung
§ 6 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus: Vorsitzender, stellvertretender Vorsitzender, Schatzmeister,
Schriftführer und bis zu 6 Beiräte. Dem Vorstand können maximal 2 Vertreter des
Lehrerkollegiums des Edith-Stein-Gymnasiums angehören, jedoch nicht als Vorsitzender oder
stellvertretender Vorsitzender.
Der Vorstand kann mit Zustimmung der Mitgliederversammlung Ausschüsse bilden. - Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind: Vorsitzender, stellvertretender Vorsitzender. Sie
vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Die Einzel- bzw. Gesamtvertretung bei
Geschäften ist für das Innenverhältnis im Rahmen der Geschäftsordnung festzulegen. - Der Vorstand wird auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Um die Kontinuität der Vorstandsarbeit
zu gewährleisten, scheidet jedes Jahr bezugnehmend auf das Geschäftsjahr ein Teil der
Mitglieder des Vorstandes aus. Erstmals der stellvertretende Vorsitzende, der Schriftführer, der - und 4. Beirat. Diese werden somit bei der ersten Wahl (Gründungsversammlung) nur für ein
Jahr gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur entsprechenden
Neuwahl im Amt. - Vorstandsmitglieder können jederzeit durch Beschluss der Mitgliederversammlung abberufen
werden. - Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens 3 seiner Mitglieder.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit entschjeidet die
Stimme des Vorsitzenden. Falls auch nur ein Mitglied schriftliche Stimmabgabe verlangt, hat
dies zu erfolgen. - Beschlüsse des Vorstandes werden in einem Protokoll festgehalten.
- Zu jeder Sitzung des Vorstandes sind Schulleiter/in, Elternbeiratsvorsitzende/r,
Schülersprecher/in einzuladen. Vertretung durch offizielle Vertreter ist möglich.
§ 7 Aufgaben des Vorstandes
- Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins; insbesondere entscheidet er über die
Verwendung der Mittel. - Der Vorstand legt der Mitgliederversammlung jährlich einen Tätigkeitsbericht und die
Jahresrechnung vor. - Der Vorstand ist für die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
verantwortlich. - In dringenden Fällen kann der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung
einberufen. Er muss sie einberufen, wenn dies 20% der Mitglieder schriftlich unter Angabe des
Grundes von ihm verlangen.
§ 8 Mitgliederversammlung
- Die ordentliche Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden einmal im Jahr schriftlich
einberufen. Die Einladung muss mindestens 2 Wochen vorher unter Angabe der
Tagesordnung erfolgen. Das Recht der Mitglieder auf Ergänzung kann bis spätestens eine
Woche vor der Mitgliederversammlung ausgeübt werden.
Den Vorsitz der ordentlichen Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende oder sein
Vertreter. - Die Mitgliederversammlung nimmt den Jahresbericht entgegen und beschließt insbesondere
über:
a) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes,
b) die vorgesehenen Aktivitäten und den Etat des laufenden Geschäftsjahres,
c) Wahl von zwei Rechnungsprüfern auf 2 Jahre (dürfen nicht dem Vorstand angehören),
d) Entlastung des Vorstandes
e) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
f) Satzungsänderung und Auflösung des Vereins - Die Mitgliedsversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß geladen ist. Sie
entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmen. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Vorsitzenden und bei Wahlen das Los. - Über Satzungsänderungen und über den Antrag auf Auflösung des Vereins ist die
Mitgliederversammlung nur beschlussfähig, wenn dies auf der Tagesordnung angekündigt ist
und wenn wenigstens ein Viertel der eingeschriebenen Mitglieder anwesend sind. Der
Beschluss bedarf bei Satzungsänderungen der Mehrheit von mindestens 2/3, bei Antrag auf
Auflösung der Mehrheit von mindestens 3/4 der Stimmen der anwesenden Mitglieder.
Fehlt es an der Beschlussfähigkeit, so kann der Vorstand unter Beachtung der
Ladungsformalitäten innerhalb eines Monats eine neue, außerordentliche
Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einberufen. Diese
Mitgliederversammlung kann ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden eine
Satzungsänderung oder die Auflösung des Vereins mit einer Mehrheit von 2/3 der
abgegebenen Stimmen beschließen. - Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Schriftführer und vom
Sitzungsleiter zu unterzeichnen ist.
§ 9 Inkrafttreten
Die Satzung wurde auf der Gründungsversammlung am 20.11.1998 beschlossen und tritt mitgleichem Datum in Kraft.
Ergänzung am 20.11.1999:
Die mit Schreiben des Finanzamtes Bruchsal vom 22.12.1998 geforderten Satzungsänderungen
wurden auf der ordentlichen Mitgliederversammlung am 12.11.1999 bei Anwesenheit der
erforderlichen Anzahl Mitglieder einstimmig beschlossen.
Änderung am 18.12.2006:
Die vom Vorstand beantragte Erweiterung des Vorstandes um 2 auf bis zu 6 Beiräte wurde von den
anwesenden Mitgliedern der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 18.12.2006 einstimmig
beschlossen.
Ergänzung am 16.11.2010:
Der Zweck des Vereins (§2) wird in der Ziffer 2 erweitert um den Buchstaben f).
Unterstützung des Edith-Stein-Gymnasiums in seinen Aufgaben als Ganztagesschule in offener
Angebotsform durch den Betrieb eines Schulbistros.