Satzung des Freundeskreises

  1. Der Verein führt den Namen: „Freundeskreis des Edith-Stein-Gymnasiums Bretten e. V.“ Die vertragliche Haftung ist auf das Vereinsvermögen beschränkt.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Bretten und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bretten eingetragen.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Es beginnt am 01.01. und endet am 31.12. des gleichen Jahres.
  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der jeweils gültigen Gemeinnützigkeitsverordnung. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke und ist selbstlos tätig.
    Er unterstützt die Schule in ihrer Bildungs- und Erziehungsaufgabe. Außerdem pflegt der Verein die Verbundenheit der Schule mit ehemaligen Schülern und Lehrern sowie mit Förderern und Freunden.
  2. Der Verein sucht diesen Zweck zu erreichen, indem er insbesondere:
    a) sich für die Förderung der Gemeinschaft zwischen Schülern, Lehrern, Eltern einsetzt,
    b) für die Schüler persönlichkeitsbildende und berufsvorbereitende Maßnahmen initiiert und begleitet,
    c) in Ergänzung zu den öffentlichen Mitteln Zuwendungen für Einrichtungen des Edith-Stein- Gymnasiums bereitstellt und die Durchführung von Veranstaltungen des Gymnasiums unterstützt,
    d) einmalige Beihilfen an finanziell bedürftige Schüler gewährt,
    e) um Verständnis und Interesse der Öffentlichkeit für die Belange des Gymnasiums wirbt,
    f) das Edith-Stein-Gymnasium in seinen Aufgaben als Ganztagesschule durch den Betrieb eines Bistros unterstützt.
  3. Alle Leistungen des Vereins erfolgen freiwillig; ein Rechtsanspruch besteht nicht.
  1. Die Einkünfte des Vereins bestehen aus:
    a) Beiträgen der Mitglieder,
    b) freiwilligen Zuwendungen, Spenden an den Freundeskreis des ESG. Über die Verwendung der Spenden kann der Spender nähere Bestimmungen treffen, die unter Berücksichtigung des satzungsgemäßen Zwecks des Vereins vom Vorstand beachtet werden sollen.
    c) Erträgen aus Maßnahmen im Sinne des Vereinszwecks.
    d) Einkünfte aus Erbschaften und Zustiftungen.
    Über die Höhe der Beiträge der ordentlichen Mitglieder beschließt die Mitgliederversammlung, auf Vorschlag des Vorstandes, mit Wirkung für das folgende Geschäftsjahr. Die Beiträge werden nach Eintrittsdatum regelmäßig zum Quartalsende/Eintrittsquartal für das gesamte Geschäftsjahr per SEPA-Lastschriftmandat eingezogen.
  2. Das Vereinsvermögen und die ihm zufließenden Mittel dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Niemand darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  3. Alle Leistungen des Vereins erfolgen freiwillig; ein Rechtsanspruch besteht nicht. Mittel des Freundeskreises dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
  4. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins und arbeiten ehrenamtlich. Eine Ehrenamtspauschale und Aufwandsentschädigungen können gemäß den gesetzlichen Vorgaben an den Vorstand bezahlt werden. Dazu ist eine Aufwandsentschädigungsverordnung durch die Vorstandssitzung zu beschließen.
  5. Der Verein haftet nur mit seinem Vermögen.

Der „Freundeskreis des ESG“ besteht aus:

  1. Ordentlichen zahlenden Mitgliedern
  2. Jugendlichen ordentlichen Mitgliedern
  3. Fördernden Mitgliedern
  4. Ehrenmitgliedern

Zu a.) Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr erreicht hat, oder jede juristische Person.

Zu b.) Jugendliches Mitglied können Personen unter 18 Jahren werden. Die Aufnahme Minderjähriger bedarf der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter, die mit dem minderjähringen Kind für die Entrichtung des Mitgliedbeitrages durch ihre Unterschrift auf dem Beitrittsformular verpflichten. Die Mitgliedschaft wandelt sich mit Erreichen des 18. Lebensjahres automatisch in eine ordentliche Mitgliedschaft um.

Zu c.) Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die den Zweck des Vereins zu fördern wünscht.

Zu d.) Zu Ehrenmitgliedern, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung solche Mitglieder, die sich um den Verein und seine Zwecke besonders verdient gemacht haben. Sie haben alle Rechte der ordentlichen Mitglieder. Der Vorstand kann Ehrenmitglieder vorschlagen. Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftliche Beitrittserklärung und deren Annahme durch den Vorstand. Der Antrag auf Mitgliedschaft gilt als angenommen, wenn kein Widerspruch des Vorstandes bei Vorlage eines nachvollziehbaren Grundes innerhalb von 30 Kalendertagen stattfindet. Es besteht das Recht auf Beschwerdemöglichkeit mit Prüfung und Entscheidung durch die Mitgliederversammlung.

Die Mitgliedschaft erlischt:

a) durch schriftliche Austrittserklärung auf Ende des laufenden Geschäftsjahres mit zweimonatiger Kündigungsfrist,
b) bei juristischen Personen durch Beendigung der Rechtsfähigkeit, bei Einzelpersonen durch Tod,
c) durch den Beschluss des Vorstandes, wenn ein Mitglied trotz zweimaliger Aufforderung mehr als ein Jahr mit dem Beitrag in Verzug ist,
d) durch den Beschluss des Vorstandes, wenn ein Mitglied die Interessen des Vereins verletzt hat. Vor dem Beschluss ist dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Ein möglicher Widerspruch ist durch die Mitgliederversammlung zu entscheiden. Ein ausgetretenes bzw. ausgeschlossenes Mitglied hat keinen Anspruch auf einen Anteil am
Vereinsvermögen.

Die Organe des Vereins sind:

  1. der Vorstand
  2. die Mitgliederversammlung
  1. Der Vorstand besteht aus: Vorsitzender, stellvertretender Vorsitzender, Schatzmeister, Schriftführer und bis zu 6 Beiräte. Dem Vorstand können maximal 2 Vertreter des
    Lehrerkollegiums des Edith-Stein-Gymnasiums angehören, jedoch nicht als Vorsitzender oder stellvertretender Vorsitzender. Der Vorstand kann Ausschüsse bilden.
  2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind: Vorsitzender, stellvertretender Vorsitzender. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Die Einzel- bzw. Gesamtvertretung bei Geschäften ist für das Innenverhältnis im Rahmen der Geschäftsordnung festzulegen.
  3. Der Vorstand wird auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Um die Kontinuität der Vorstandsarbeit zu gewährleisten, scheidet jedes Jahr bezugnehmend auf das Geschäftsjahr ein Teil der Mitglieder des Vorstandes aus. Erstmals der stellvertretende Vorsitzende, der Schriftführer, der 2. und 4. Beirat.
    Diese werden somit bei der ersten Wahl (Gründungsversammlung) nur für ein Jahr gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur entsprechenden Neuwahl im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf ihrer/seiner Amtszeit aus, ist der Vorstand berechtigt, ein kommissarisches Vorstandsmitglied innerhalb des Vorstandes zu berufen. Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt.
  4. Vorstandsmitglieder können jederzeit durch Beschluss der Mitgliederversammlung abberufen werden, wenn es schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise schädigt. Dem Vorstandsmitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung
    zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen. Die Abstimmung erfolgt durch einfache Mehrheit in der Mitgliederversammlung.
  5. Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens 3 seiner stimmberechtigten Mitglieder.
    Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Falls auch nur ein Mitglied schriftliche Stimmabgabe verlangt, hat dies zu erfolgen.
  6. Beschlüsse des Vorstandes werden in einem Protokoll festgehalten.
  7. Zu jeder Sitzung des Vorstandes sind Schulleiter/in, Elternbeiratsvorsitzende/r, Schülersprecher/in einzuladen. Vertretung durch benannte offizielle Vertreter ist möglich.
  8. Die Einladung zur Vorstandssitzung muss rechtzeitig schriftlich erfolgen. Wichtige Entscheidungen können außerhalb der Vorstandssitzung im Umlaufverfahren per Mail vom 1. oder 2. Vorsitzenden erfolgen und sind mit einfacher Mehrheit beschlussfähig. Näheres regelt
    die jeweils gültige Geschäftsordnung.
  1. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins; insbesondere entscheidet er über die Verwendung der Mittel.
  2. Der Vorstand legt der Mitgliederversammlung jährlich einen Tätigkeitsbericht und die Jahresrechnung vor.
  3. Der Vorstand ist für die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung verantwortlich.
  4. In dringenden Fällen kann der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er muss sie einberufen, wenn dies 20% der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Grundes von ihm verlangen.
  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden einmal im Jahr schriftlich per Post und/oder per Mail einberufen. Die Einladung muss mindestens 2 Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung erfolgen. Das Recht der Mitglieder auf Ergänzung kann bis spätestens
    eine Woche vor der Mitgliederversammlung ausgeübt werden. Den Vorsitz der ordentlichen Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende oder sein Vertreter. Die Mitgliederversammlung kann auch auf elektronischem Weg (virtuelle Mitgliederversammlung) abgehalten werden. Den technischen und organisatorischen Ablauf regelt der Vorstand. Des Weiteren ist eine hybride Versammlung gem. § 32 Abs. 2 BGB nF möglich.
  2. Die Mitgliederversammlung nimmt den Tätigkeitsbericht und Jahresabrechnung entgegen und beschließt insbesondere über:
    a) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes,
    b) Wahl von zwei Rechnungsprüfern auf 2 Jahre (dürfen nicht dem Vorstand angehören),
    c) Entlastung des Vorstandes,
    d) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
    e) Satzungsänderung und Auflösung des Vereins.
  3. Die Mitgliedsversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß geladen ist. Sie entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden und bei Wahlen das Los.
  4. Über Satzungsänderungen und über den Antrag auf Auflösung des Vereins ist die Mitgliederversammlung nur beschlussfähig, wenn dies auf der Tagesordnung angekündigt ist und wenn wenigstens ein Viertel der eingeschriebenen Mitglieder anwesend sind. Der Beschluss bedarf bei Satzungsänderungen der Mehrheit von mindestens 2/3, bei Antrag auf Auflösung der Mehrheit von mindestens 3/4 der Stimmen der anwesenden Mitglieder.
    Fehlt es an der Beschlussfähigkeit, so kann der Vorstand unter Beachtung der Ladungsformalitäten innerhalb eines Monats eine neue, außerordentliche Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einberufen.
    Diese Mitgliederversammlung kann ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden eine Satzungsänderung oder die Auflösung des Vereins mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen beschließen.
    Geringfügige Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen, um keine Nachteile für den ESG Freundeskreis zu bekommen. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.
  5. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Schriftführer und vom Sitzungsleiter zu unterzeichnen ist. Das Protokoll kann per Mail und/oder per Post allen Mitgliedern zugestellt werden.
  1. Stimmberechtigt sind ordentliche Mitglieder. Das Stimmrecht darf nur persönlich ausgeübt werden.
  2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  3. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit entscheidet die/der Vorsitzende.
  4. Abstimmungen in der Mitgliederversammlung sind nur dann schriftlich und geheim durchzuführen, wenn dies auf Verlangen eines der stimmberechtigten Mitglieder ausdrücklich gefordert wird.
  5. Für die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft ist eine Zweidrittelmehrheit der erschienenen
    stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

Der „Freundeskreis des ESG“ verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder entsprechend der offiziellen Datenschutzrichtlinien. Dort wird die aktuelle Verwendung der Daten definiert.

  1. Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende des Vorstands und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Bretten, mit Auflage, dieses Vermögen
    gemeinnützigen, den im Vereinszweck festgesetzten Zielen zuzuführen.

Beschluss der Satzungsneufassung auf der Mitgliederversammlung am 11.03.2024.

Die Eintragung der Satzungsneufassung in das Vereinsregister wurde mit Schreiben vom 30.04.2024 beim Amtsgericht Mannheim – Registergericht – beantragt.

Mit Schreiben vom 06.05.2024 des Amtsgericht Mannheim, wurde die Eintragung der Satzungsneufassung am 03.05.2024 in das Vereinsregister bestätigt.